Jugendreisen 2015 mit YOUNGTOUR

 

Reiseversicherung

Man steckt nicht drin - oft schon kann man wegen einer kleinen Sache nicht mehr in den gebuchten Urlaub fahren. Gut, wenn man dann eine Reiseversicherung abgeschlossen hat. Eine Reiseversicherung kostet nicht die Welt, eine Reiseversicherung beruhigt, eine Reiseversicherung sollte auch bei deiner Jugendreise nicht fehlen.Reise Versicherungen

Bei Spectral Jugendreisen ist der sichere Transport, die Versorgung und Betreuung vor Ort immer garantiert. Aber es gibt Ereignisse, wie z.B. unerwartete Wiederholung von Prüfungen, Nichtversetzung, unerwartete Arbeitslosigkeit der Eltern, Unfall und Krankheit kurz vor oder im Urlaub oder Beschädigung deines Reisegepäcks, die dir den Urlaub gehörig versalzen können.
Damit du auch dann auf der sicheren Seite bist, hat YOUNGTOUR Spectral Jugendreisen dir ein Super-Rundum-Sorglos-Versicherungspakete zu einem Spitzenpreis zusammengestellt. Es bietet neben dem optimalen Schutz während der Reise auch eine umfangreiche Reiserücktrittskostenversicherung. Damit bist du immer auf der sicheren Seite - egal, was passiert. Den umfassendsten Schutz bieten die 5-Sterne-Pakete für Busreisen (Buspaket) oder für Flugreisen (Europapaket). Diese Pakete schließen folgende Einzelversicherungen ein:

  • Reise-Rücktrittskosten Versicherung

  • Reise-Abbruchversicherung

  • Reise-Krankenversicherung

  • 24h - Notfall-Versicherung

  • Reise-Umbuchungsgebührenschutz

  • Reisegepäck-Versicherung

  • kein Selbstbehalt: 100%ige Kostenerstattung in der Reise-Krankenversicherung und Reisegepäck-Versicherung.

  • Abschlussfrist: Die Versicherung ist zusammen mit der Buchung, jedoch spätestens bis 30 Tage vor Reisebeginn abzuschließen. Liegen zwischen der Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss der Reiseversicherung spätestens am 3. Werktag nach Reisebuchung erfolgen.

 

Reise-Rücktrittsversicherung MDT Versicherungspaket Download zur Versicherung
Reisepreis bis EUR Prämie Reisepreis bis EUR Preis
750.- 23.- € 750.- 28.- €
1500.- 35.- € 1500.- 37.- €

Versicherungs-Leistungen:
• Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ohne Selbstbehalt





Versicherungs-Leistungen:
• Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ohne Selbstbehalt
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• Reise-Krankenvesicherung
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• 24h-Notfall-Versicherung
• Umbuchungsgebührenschutz

Hanse Merkur Versicherungen

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Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

§ 1 Stornierung der Reise/Vermittlungsentgelt
Bei Nichtantritt der Reise erstattet der Versicherer
a) die vertraglich geschuldeten Stornokosten;
b) das dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt, sofern der Betrag bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Nicht versichert sind Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung geschuldet werden und sonstige Gebühren (z. B. Visagebühren o. ä.). Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann der Versicherer die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

§ 2 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson gemäß Ziff. 4 während der Versicherungsdauer von einem der nach steh enden Ereignisse
betroffen wird:
a) unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsbuchung erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbuchung keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen;
b) schwere Unfallverletzung;
c) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
d) Tod;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn oder Komplikationen einer bereits bestehenden Schwangerschaft;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Wasserrohrbruch, Elementarereignis oder Straftat eines Dritten (z. B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden erheblich ist oder die Anwesenheit der ver sicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat;
j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder Absolvierung einer Nachprüfung während der Schul- oder Hochschulausbildung, sofern die Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung/Nachprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll; bei Schülern: unerwartete Nichtversetzung (maßgeblich ist das letzteZwischenzeugnis bzw. eine entsprechende Bescheinigung der Schule);
k) Arbeitgeberwechsel, vorausgesetzt, das vorhergehende Arbeitsverhältnis war nicht zeitlich befristet, die Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitgeberwechsels gebucht und die Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
l) Trennung vom Ehepartner und Stellen des Scheidungsantrages (bzw. anwaltlicher Nachweis über Trennung, wenn Trennungsjahr noch nicht vollendet) unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise des betroffenen Ehepaares;
m) Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
2. Versicherungsschutz besteht, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstaltervereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, für die vertraglich geschuldeten Stornokosten, sofern
a) die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird,
b) sich der regelmäßige monatliche Brutto-Vergütungsanspruch dieser Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 30 % je Monat verringert,
c) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt des Ereignisses nicht zu rechnen war,
d) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
e) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
3. Reisegarantie bei Verlust des Arbeitsplatzes
Der Versicherer erstattet, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, bei Antritt der Reise anstatt der Stornokosten die vertraglich geschuldete Restzahlung, sofern ein Versicherungsfall gemäß § 2 h) vorliegt.
Die Erstattung erfolgt nach erfolgtem Reiseantritt.
4. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

§ 3 Storno-Informations-Service
1. Der Storno-Informations-Service informiert die versicherte Person zu den Stornierungsmöglichkeiten (wann storniert werden sollte), wenn die versicherte Person nach Buchung der Reise erkrankt, eine Unfallverletzung erleidet oder ein sonstiger Versicherungsfall eingetreten ist. Für die Nutzung des Informationsdienstes ist die unverzügliche Information über den eingetretenen Versicherungsfall sowie
das Vorliegen des vollständig ausgefüllten Antrages nebst notwendigen Anlagen erforderlich.
2. Kann die versicherte Reise entgegen der Einschätzung des Storno-Informations-Service doch nicht angetreten werden, gilt die Stornierung als unverzüglich, wenn sie zu dem Zeitpunkt erfolgt, an welchem die Reiseunfähigkeit feststeht.
3. Storniert die versicherte Person entgegen des Rates des Storno-Informations-
Service die Reise zunächst nicht und wird die Reise später aufgrund dieser Erkrankung, Unfallverletzungen oder einem sonstigen Versicherungsfall doch nicht angetreten, erstattet der Versicherer max. bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung angefallen wären.

§ 4 Verspäteter Reiseantritt
Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort, wenn die Reise aus versichertem Grund oder wegen einer Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel um mindestens zwei Stunden verspätet angetreten wird. Erstattet werden die Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären.

§ 5 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person/ Objekt. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

§ 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) nach Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten niedrig zu halten und die Stornorechnung nebst Versicherungsnachweis im Original einzureichen;
b) bei der Nutzung des Storno-Informations-Service unverzüglich über den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren;
c) schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft,
Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken und Impfunverträglichkeit, etc. durch ein ärztliches Attest;
d) zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Versicherers
– eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen;
– der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten;
e) im Todesfall eine Sterbeurkunde vorzulegen;
f) sämtliche sonstigen Schadenereignisse durch geeignete Nachweise zu belegen;
g) bei Kurzarbeit gemäß Teil A § 2 Ziff. 2, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Beschlusses und die Dauer der Kurzarbeit, sowie über das Maß der Verminderung des Vergütungsanspruchs
als Nachweis einzureichen;
h) bei Inanspruchnahme der Reisegarantie gemäß Teil A § 2 Ziff. 3, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, die Teilnahme an der Reise, die unerwartete betriebsbedingte Kündigung sowie die Erbringung der Restzahlung durch geeignete Nachweise zu belegen.
2. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend.

§ 7 Allgefahren Deckungserweiterung
Folgender erweiterter Versicherungsschutz besteht mit der Allgefahren-Deckung, sofern diese vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf dem Versicherungsnachweis/der Buchungsbestätigung ausgewiesen ist.
1. Ergänzend zu § 1 a) gelten in der Allgefahren Deckungserweiterung Versicherungssummen bzw. Reisepreise bis max. 10.000,– Euro pro Person bzw. max. 20.000,– Euro pro Buchung als versichert.
2. Ergänzend zu § 2 Ziff. 1 a)–m) besteht auch Versicherungsschutz, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes aufgrund eines anderen die versicherte Person betreffenden, persönlichen, beleg- und nach weis baren unerwarteten Ereignisses die versicherte Person die gebuchte Reise nicht antreten kann und dies unverzüglich nach Bekanntwerden beim Versicherer angezeigt sowie die Reise storniert hat.
3. Nicht versichert sind, ergänzend zu § 4 der Allgemeinen Bestimmungen Schadenereignisse
a) aufgrund Irrtum bei der Auswahl des Reisezieles und/oder der Reiseart (z. B. Destination, Hotel, Rundreise, Transportmittel etc.) des anbietenden Unternehmens und/oder dessen Leistungsträger;
b) aufgrund Mehrfachbuchungen mit sich überschneidenden Reisezeiten;
c) aufgrund Reiseunlust;
d) aufgrund Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr (z. B. aufgrund hygienischer Verhältnisse im Reiseland etc.);

II. Besondere Bestimmungen (abhängig vom vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang)
e) die zum Zeitpunkt der Reise- bzw. Versicherungsbuchung bereits bestehen oder vorhersehbar waren;
f) aufgrund finanzieller Einbußen, es sei denn, diese sind auf die versicherten Ereignisse gem. § 2 Ziff. 1 g), h) zurückzuführen;
g) die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
h) die mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sind, es sei denn, diese sind auf die versicherten Ereignisse gem. § 2 Ziff. 1 g) zurückzuführen;
i) aufgrund höherer Gewalt.
4. Ergänzend zu § 5 beträgt der Selbstbehalt in der Allgefahren-Deckung in jedem Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 50,– Euro je Person/Objekt, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

Reise-Krankenvesicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung bei auf der versicherten Reise akut ein tretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat.

§ 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Der Versicherer erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandmittel;
d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,– Euro;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kuraufenthaltes statt.
2. Der Versicherer erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger voll stationärer Heilbehandlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Krankenhaustagegeld von 50,– Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung gegenüber dem Versicherer auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Krankenhaustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behandelt werden, erstattet der Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (Rooming In).
6. Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale des Versicherers werden bis zu 25,– Euro je Versicherungsfall erstattet.

§ 3 Krankentransporte/Überführung
Der Versicherer erstattet die Kosten für
a) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
b) Krankentransporte zum stationären Aufenthalt in das Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft am Urlaubsort;
c) die Überführung zum Bestattungsort oder die Bestattung im Ausland.

§ 4 Ausschlüsse/Einschränkungen
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind
a) Heilbehandlungen, die ein Anlass für den Reiseantritt waren;
b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten;
c) Hypnosen, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen;
d) Zahnbehandlungen und Aufwendungen für Hilfsmittel und Prothesen, die über den Umfang gemäß § 2 Ziff. 1 e) und f) hinausgehen;
e) Unfall- oder Krankheitskosten, deren (Mit-)Ursache Alkoholeinfluss oder Drogenmissbrauch ist;
f) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung.

§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vor Durchführung von Krankenrücktransporten unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale des Versicherers aufzunehmen;
b) dem Versicherer die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Originalerstattungsstempel eines anderen Leistungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum des Versicherers.
2. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend.

§ 6 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von 75,– Euro je Versicherungsfall. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

Reise-Abruchversicherung

§ 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen
Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß A § 2 Ziff. 1 a)–g) bzw. § 2 Ziff. 4.

§ 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
Der Versicherer erstattet
a) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird;
b) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die versicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss.

§ 3 Mehrkostenversicherung (Außerplanmäßige Beendigung/Unterbrechung einer Reise)
1. Der Versicherer erstattet unter den genannten Voraussetzungen
a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund;
b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss;
c) notwendige und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis zu 150,– Euro, die durch Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden;
d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist;
e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann
– bis zu 2.500,– Euro, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet,
– bis zu 750,– Euro, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt;
f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen vor Ort.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß 1. a) – f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mitgebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt.

§ 4 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person/Objekt. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Es gelten die Regelungen gemäß A § 6 Ziff. 1 c) bis f) und 6 Ziff. 2.

§ 6 Allgefahren Deckungserweiterung
Folgender erweiterter Versicherungsschutz besteht mit der Allgefahren-Deckung, sofern diese vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf dem Versicherungsnachweis/der Buchungsbestätigung ausgewiesen ist.
1. Ergänzend zu § 2 a) gelten in der Allgefahren-Deckung Versicherungssummen bzw. Reisepreise bis max. 10.000,– Euro pro Person bzw. max. 20.000,– Euro pro Buchung als versichert.
2. Ergänzend zu § 1 besteht auch Versicherungsschutz, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes aufgrund eines anderen die ver sicherte Person betreffenden, persönlichen, beleg- und nach weis baren unerwarteten Ereignisses die versicherte Person die gebuchte und an ge tretene Reise unerwartet vorzeitig ab brechen muss und dies unverzüglich nach Bekanntwerden beim Versicherer und Reiseveranstalter angezeigt hat.
3. Ergänzend zu § 2 a) besteht auch Versicherungsschutz, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, sofern die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort
zwingend erforderlich ist, die versicherter Person die Reise unerwartet vorzeitig abbrechen
muss und dies unverzüglich nach Bekanntwerden beim Versicherer und Reiseveranstalter angezeigt hat.
4. Nicht versichert sind, ergänzend zu § 4 der Allgemeinen Bestimmungen, Schadenereignisse
a) aufgrund Irrtum oder Unzufriedenheit bei der Auswahl des Reisezieles und/oder der Reiseart (z. B. Destination, Hotel, Rundreise, Transportmittel etc.) des anbietenden Unternehmens und/oder dessen Leistungsträger;
b) aufgrund Reiseunlust;
c) aufgrund Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr (z. B. aufgrund hygienischer Verhältnisse im Reiseland oder in der Unterkunft etc.);
d) die zum Zeitpunkt der Reise- bzw. Versicherungsbuchung bereits bestehen oder vorhersehbar waren;
e) aufgrund finanzieller Einbußen, es sei denn, diese sind auf die versicherten Ereignisse gem. A § 2 Ziff. 1 g) zurückzuführen;
f) die vorsätzlich herbeigeführt wurden, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis
zu kürzen;
g) die mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sind, es sei denn, diese sind auf die versicherten Ereignisse gem. A § 2 Ziff. 1 g) oder B § 6 Ziff. 3 zurückzuführen;
h) aufgrund höherer Gewalt.
5. Ergänzend zu § 4 beträgt der Selbstbehalt in der Allgefahren-Deckung in jedem Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, min destens jedoch 50,– Euro je Person/Objekt, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

Reisegepäck-Versicherung

§ 1 Versicherte Sachen
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Person, einschließlich Geschenke und Reiseandenken.

§ 2 Gegenstand der Versicherung
1. Mitgeführtes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, und zwar durch Straftat eines Dritten, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse.
2. Aufgegebenes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung
a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, einer Gepäckaufbewahrung oder eines Beherbergungsbetriebes befindet;
b) für notwendige Ersatzkäufe bis zu 500,– Euro je Versicherungsfall, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.

§ 3 Ausschlüsse/Einschränkungen
1. Nicht versichert sind
a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
b) Sportgeräte, soweit sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;
c) Vermögensfolgeschäden.
2. Einschränkungen des Versicherungsschutzes:
a) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen sowie Mobiltelefone jeweils samt Zubehör sind bis zu 250,– Euro versichert;
b) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis insgesamt 500,– Euro versichert;
c) Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten sind als aufgegebenes Reisegepäck nicht versichert. Als mitgeführtes Reisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert;
d) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 15 % der Versicherungssumme versichert;
e) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen;
f) Reisegepäck ist in einem abgestellten Kraftfahrzeug und daran angebrachten Behältnissen nur dann versichert, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht zu jeder Uhrzeit Versicherungsschutz.
3. Führt die versicherte Person den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

§ 4 Höhe der Entschädigung
Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert);
b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.

§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen, sich dies
bestätigen zu lassen und dem Versicherer hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
3. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend.

§ 6 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person einen Selbst behalt von 75,– Euro je Versicherungsfall. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

24h-Notfall-Assistance

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer erbringt durch seine 24h-Notrufzentrale Beistandsleistungen in den nachstehenden Notfällen, die der versicherten Person während der Reise zustoßen.

§ 2 Krankheit/Unfall
1. Medizinische Versorgung im Reiseziel
a) Die Notrufzentrale informiert auf Anfrage vor und während der Reise über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennt, falls möglich, einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.
a) Benötigt die versicherte Person Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhandengekommen sind, übernimmt die Notrufzentrale die Beschaffung und den Versand der Ersatzpräparate. Die Kosten der Präparate sind von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuerstatten.
2. Krankenhausaufenthalt
Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Notrufzentrale folgende Leistungen:
a) Betreuung
Die Notrufzentrale stellt bei Bedarf über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt sowie zu den behandelnden Krankenhausärzten her und sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten.
b) Krankenbesuch
Sofern gewünscht, organisiert die Notrufzentrale die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort, sofern der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als fünf Tage dauert. Die Kosten der Beförderung übernimmt der Versicherer.
c) Kostenübernahmegarantie und Abrechnung
Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000,– Euro ab. Er übernimmt namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit den zuständigen Kostenträgern. Soweit diese die vom Versicherer gezahlten Beträge nicht übernehmen, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen.
3. Krankenrücktransport
Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Not ruf zentrale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus.

§ 3 Tod
Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notruf zentrale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort.

§ 4 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer die Kosten bis zu 5.000,– Euro.

§ 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck
1. Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reise Zahlungsmittel abhandengekommen sind, stellt die Notrufzentrale den Kontakt zur Hausbank her und unterstützt diese bei der Übermittlung des zur Verfügung gestellten Betrags. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu 1.500,– Euro
zur Verfügung. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an den Versicherer zurückzuzahlen.
2. Bei Verlust von Kredit- oder EC- bzw. Maestro-Karten hilft die Notrufzentrale bei der Sperrung der Karten. Die Notrufzentrale haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden.
3. Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Notrufzentrale bei der Ersatzbeschaffung.
4. Bei Verlust von Reisegepäck ist die Notrufzentrale bei dessen Auffindung behilflich.

§ 6 Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Not rufzentrale bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Der Versicherer verauslagt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscher kosten bis zu 5.000,– Euro sowie ggf. eine Strafkaution bis zu 15.000,– Euro. Die verauslagten Beträge sind spätestens drei Monate nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuerstatten.

§ 7 Übermittlung von Informationen/Reiseruf
1. Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Notrufzentrale über die nächstgelegene diplomatische Vertretung (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit) sowie über Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage der versicherten Person bemüht sich die Notrufzentrale auf deren Wunsch um die Informationsweitergabe an Dritte.
3. Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann, bemüht sich die Notrufzentrale um einen Reiseruf. Die Kosten hierfür übernimmt der Versicherer.

§ 8 Umbuchungen
Die Notrufzentrale ist bei Umbuchungen behilflich, wenn die versicherte Person
a) ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumt oder es zu Verspätungen bzw. Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt;
b) wegen eines Notfalls die Rückreise außerplanmäßig antritt;
c) wegen Überbuchung des Beförderungsmittels die gebuchte Reise nicht wie geplant antreten oder fortsetzen kann.

§ 9 Psychologische Hilfestellung
Gerät die versicherte Person während der Reise in eine akute Notsituation, in der sie psychologischen Beistand benötigt, leistet die Notrufzentrale telefonisch eine erste psychologische Hilfestellung.

§ 10 Betreuung und Rückholung minderjähriger Kinder
Kann ein mitreisendes minderjähriges Kind wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung einer mitversicherten und die das Kind betreuenden Person nicht mehr betreut werden, organisiert der Versicherer die Betreuung des Kindes sowie die Rückreise zum Wohnort und übernimmt hierfür die Kosten.

§ 11 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Beistandsleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale aufzunehmen.
2. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend.

Reise-Umbuchungsgebührenschutz

§ 1 Versicherungsumfang
Der Versicherer ersetzt bei Umbuchung innerhalb der gebuchten Saison bis zu 42 Tagen vor Reiseantritt die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu 40,– Euro je versicherter Person, bei Objektbuchungen bis max. 40,– Euro je Objekt.

Was ist im Schadenfall zu tun?

Im Schadensfall erfolgt die Abwicklung direkt mit MDT Versicherungsmakler unter Nennung unseres Gruppenversicherungsvertrages Nr.113.208. Zur Schadensmeldung können Sie die Formulare Schadenanzeigen unter http://www.mdt24.de/schadenanzeigen herunterladen. Hier finden Sie auch eine ausführliche Erklärung wie zu verfahren ist und welche Dokumente für die Schadensregulierung erforderlich sind. Ihre Reise- bzw. Stornorechnung ist in jedem Fall zu verwahren und auf Anforderung mit weiteren Unterlagen (z.B. ärztliches Attest, Orginalrechnungen) einzureichen.

 

Besonders für unsere Reisen nach Korfu empfehlen wir dringend den Abschluss einer Reise-Krankenversicherung bzw. eine Überprüfung, ob diese Versicherung über die Eltern besteht. Wir haben in unserem Club in St. George den Arzt direkt neben dem Hotel, und dieser ist wirklich schnell in einem Notfall da, allerdings rechnet er nur privat ab. Gleiches gilt für eine Klink, die wir dem öffentlichen Krankenhaus von Corfu-Town vorziehen. Auch hier wird privat bzw. direkt mit dem Versicherungsträger der Auslands-Krankenversicherung abgerechnet.

 

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YOUNGTOUR Jugendreisen
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